Rückzahlung des für die Förderung von Wohneigentum vorbezogenen Betrags

Informationen zur Rückzahlung des vorgezogenen Betrags

Ist die Rückzahlung obligatorisch?

Nein, Sie sind grundsätzlich nicht zur Rückzahlung des vorgezogenen Betrags verpflichtet. Die Gegenleistung eines Vorbezugs erfolgt über die Kürzung Ihrer Leistungen (beispielsweise eine niedrigere Altersrente).

Der vorgezogene und investierte Betrag ist jedoch immer noch Teil Ihrer Vorsorge, wie es das Gesetz bestimmt. Das bedeutet, dass die Rückzahlung des Vorbezugs in folgenden Fällen obligatorisch ist:

  • Verkauf der Immobilie
  • Übertragung an eine Person, die bei Ihrem Tod keinen Anspruch auf Leistungen hat
  • Begründung eines Wohn- oder Nutzniessungsrechts
  • Vermietung auf Lebenszeit (d. h. ohne die Möglichkeit, den Mietvertrag zu kündigen)
  • Vermietung zu einem niedrigeren als dem marktüblichen Mietpreis
  • im Todesfall, wenn keine Leistungen ausbezahlt werden

Es handelt sich um eine nicht abschliessende Liste.

Wann und wie kann ich den vorbezogenen Betrag zurückzahlen?

Die Rückzahlung kann jederzeit erfolgen, spätesten aber bis zum Eintritt eines Versicherungsfalles (z. B. Rentenantritt) oder bis zur Barauszahlung der Austrittsleistung.

Die Mindesttranchen für die Rückzahlung müssen mindestens CHF 10 000.00 betragen, es sei denn, der Restbetrag ist tiefer.

Überweisung der Rückzahlung

Ihre Zahlung muss auf das folgende Konto erfolgen:

CH04 0900 0000 1228 3544 2 bei der PostFinance

Zugunsten von:
Pensionskasse des Staatspersonals Freiburg
Rue St-Pierre 1
1701 Freiburg

Bitte geben Sie bei der Überweisung den Vermerk «Rückzahlung WEF» und Ihre Versichertennummer an.

Was geschieht mit den gezahlten Steuern?

Nach Eingang Ihrer Zahlung melden wir der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) die Rückerstattung. Unsere Meldung ermöglicht Ihnen, sich die gezahlten Steuern innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Rückzahlung ganz oder teilweise zinslos erstatten zu lassen. 

Es gibt kein offizielles Formular, das die Rückerstattung der Steuer ermöglicht: Sie müssen ein Schreiben an diejenige Steuerbehörde richten, die die Steuer bei der Auszahlung des Vorbezugs erhoben hat. Die einzureichenden Belege können von Kanton zu Kanton unterschiedlich sein, aber in der Regel müssen Sie Folgendes einreichen: unsere Rückzahlungsbestätigung, ein Dokument, aus dem der Gesamtbetrag der Vorsorgegelder hervorgeht, die im Rahmen der Wohneigentumsförderung investiert wurden, und einen Beleg über die gesamten Steuern, die Sie aufgrund des Vorbezugs bezahlt haben.

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