Todesfall und Hinterlassenenleistungen

Was tun bei einem Todesfall und welche Rechte entstehen?

Leistungen im Todesfall

Wenn eine bei der Kasse versicherte oder pensionierte Person stirbt, können wir verschiedene Leistungen ausrichten. Diese können je nach den Bedingungen die Form einer Rente oder eines Kapitals annehmen oder in beiden Formen geleistet werden.

Todesfall einer aktiven versicherten Person

Stirbt eine aktive versicherte Person, kann die Kasse eine Hinterbliebenenrente oder ein Todesfallkapital auszahlen.

Kinder unter 18 Jahren und bis 25 Jahren, sofern sie in Ausbildung sind, haben Anspruch auf eine Waisenrente.

Ehepartner oder überlebende eingetragene Lebenspartner

Grundsätzlich hat der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente oder, je nach den Bedingungen, auf eine einmalige Abfindung.

Kinder unter 18 Jahren und bis 25 Jahren, sofern sie in Ausbildung sind, haben Anspruch auf eine Waisenrente.

Der Betrag der Hinterbliebenenrente ist auf dem Versicherungsausweis aufgeführt. Er entspricht 60 Prozent der vollen Invalidenrente, auf die die versicherte Person zum Zeitpunkt ihres Todes Anspruch gehabt hätte.

Waisenrenten belaufen sich analog hierzu auf 20 Prozent der vollen Invalidenrente.

Unverheiratete, verwitwete oder geschiedene Personen

Für einige Personen besteht grundsätzlich ein Anrecht auf ein Todesfallkapital. Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Seite Begünstigtenordnung.

Kinder unter 18 Jahren und bis 25 Jahren, sofern sie in Ausbildung sind, haben Anspruch auf eine Waisenrente.

Todesfall einer Rentenbezügerin/eines Rentenbezügers

Wenn eine Rentenbezügerin/ein Rentenbezüger stirbt, kann die Kasse Leistungen in Form einer Hinterbliebenenrente ausrichten.

Kinder unter 18 Jahren und bis 25 Jahren, sofern sie in Ausbildung sind, haben Anspruch auf eine Waisenrente.

Ehepartner oder überlebende eingetragene Lebenspartner

Grundsätzlich hat der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente.

Kinder unter 18 Jahren und bis 25 Jahren, sofern sie in Ausbildung sind, haben Anspruch auf eine Waisenrente.

Der Betrag der Hinterbliebenenrente entspricht 60 Prozent des Rentenbetrags, der der verstorbenen Person ausbezahlt wurde.

Waisenrenten belaufen sich analog hierzu auf 20 Prozent der Rente der verstorbenen Person.

Unverheiratete, verwitwete oder geschiedene Personen

In diesem Fall ist die Kasse zu keiner Leistung verpflichtet.

Bedingungen für die Gewährung einer Ehegattenpension

Im Pensionsplan

Stirbt eine versicherte Person, hat der/die hinterlassene Ehegatte/in Anspruch auf eine Ehegattenpension, wenn er/sie:

  • für den Unterhalt mindestens eines gemeinsamen Kindes aufkommen muss oder
  • älter als 40 Jahre ist und die Ehe mindestens drei Jahre gedauert hat.

Im BVG-Plan

Stirbt eine versicherte Person, hat der/die hinterlassene Ehegatte/in Anspruch auf eine Ehegattenpension, wenn er/sie:

  • für den Unterhalt mindestens eines gemeinsamen Kindes aufkommen muss oder
  • älter als 40 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.

Im Zusatzplan für Kader

In diesem Plan erbringt die PKSF nur Leistungen in Form von Kapital.

Im Todesfall hat der überlebende Ehepartner Anspruch auf das Todesfallkapital (oder einen Teil davon, falls es auch Waisen gibt), wenn:

  • sie hat ein oder mehrere gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder, oder
     
  • sie das Alter von 40 Jahren erreicht hat und die Ehe mindestens drei Jahre gedauert hat

Wem wird das Todesfallkapital ausbezahlt? Wie kann ich dies ändern?

Hinterlässt eine aktiv versicherte oder invalide Person vor dem Rentenalter keinen Ehegatten mit Anspruch auf eine Hinterlassenenleistung, so zahlt die Kasse ein Todesfallkapital. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der folgenden Seite:

Wie kann ich die Kasse bei einem Todesfall kontaktieren und welche Dokumente muss ich einreichen?

Stirbt ein bei unserer Kasse versicherter Elternteil oder Angehöriger, kontaktieren Sie uns bitte umgehend. Grundsätzlich benötigen wir eine Kopie der Sterbeurkunde.

Für die Auszahlung der Waisenrente benötigen wir eine Kopie des Familienbüchleins oder der Geburtsurkunden der Kinder. Für Kinder über 18 Jahren und bis 25 Jahren, wenn sie sich in Ausbildung befinden, sind darüber hinaus folgende Dokumente einzureichen:

  • Für Lernende: Kopie des Lehrvertrags und Kopie der Ausbildungsbestätigung der Berufsschule;
  • Für Studierende: Kopie der Ausbildungsbestätigung.

Je nach den Leistungen, auf die Sie Anspruch haben könnten, können in einem weiteren Schritt verschiedene andere Dokumente angefordert werden.

Häufige Fragen

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Ich erhalte von der Kasse eine Hinterbliebenenrente. Was passiert, wenn ich wieder heirate?

Im Falle einer Wiederverheiratung endet die Zahlung der Ihnen zustehenden Hinterbliebenenleistung. Sie haben jedoch Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe der dreifachen jährlichen Rente, die Sie erhalten haben.

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