Informationen zu den Invalidenleistungen der Kasse.
Was bedeutet Invalidität?
Invalidität ist eine durch die Beeinträchtigung der Gesundheit andauernde Unfähigkeit eine Erwerbstätigkeit auf dem in Betracht kommenden, ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszuüben.
In welchem Fall habe ich Anspruch auf eine Invalidenrente?
Um in den Genuss einer Invalidenrente unserer Vorsorgeeinrichtung zu kommen, muss die Invalidität des/der Angestellten von der Invalidenversicherung (IV) anerkannt worden sein und im Zeitpunkt der beginnenden Arbeitsunfähigkeit ein Vorsorgeverhältnis zwischen unserer Pensionskasse und dem/der Angestellten bestanden haben oder noch bestehen. Wir richten Invalidenleistungen sowohl bei Krankheit wie auch bei Unfall aus.
Invaliditätsgrad
Bei einem Invaliditätsgrad unter 40 Prozent besteht kein Anspruch auf Invalidenleistungen.
Für einen Invaliditätsgrad ab 40 Prozent entspricht der von uns angewandte Invaliditätsgrad demjenigen der IV, was seit dem 1. Januar 2022 dem stufenlosen Rentensystem entspricht.
Betrag der Invalidenrente
Der Betrag der vollen Invalidenrente wird von Ihrem Pensionsplan bestimmt. Nach Berechnung der Vollrente wird der Ihnen tatsächlich ausbezahlte Betrag Ihrem Invaliditätsgrad angepasst.
Im Pensionsplan
Die ganze Invalidenrente wird in Prozent des versicherten Lohns der letzten zwölf Monate tatsächlich ausgeübter Erwerbstätigkeit ermittelt. Der Betrag des versicherten Lohns ist auf dem Versicherungsausweis aufgeführt.
Plan Standard | 57.5% des versicherten Lohns |
Plan Plus | 57.5% des versicherten Lohns |
Plan Maxi | 60% des versicherten Lohns |
Der Betrag der vollen Invalidenrente ist auf dem Versicherungsausweis aufgeführt.
Im BVG-Plan
Der Betrag der vollen Invalidenrente entspricht 6.8 Prozent der per ordentliches Pensionierungsalter hochgerechneten Leistung, ohne Zinsen. Dieser Betrag ist auf dem Versicherungsausweis aufgeführt.
Im Kader-Zusatzplan
Der Kader-Zusatzplan sieht über die Bestimmungen des Pensionsplans hinaus die Auszahlung eines Kapitals vor, in Höhe der auf das Alter von 60 Jahren hochgerechneten Kapitals, ohne Zinsen.
Leistungskürzung
Die Kasse kann Invalidenleistungen reduzieren, sofern diese zusammen mit anderen zu berücksichtigenden Einkommen (z. B. IV-Invalidenrenten, Renten der Unfallversicherung) 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes der versicherten Person übersteigt.