Einkäufe

Allgemeine Informationen über die Einkäufe in die Pensionskasse

Grundsatz

Eine Einkaufsmöglichkeit bietet sich immer dann, wenn das maximal mögliche Altersguthaben noch nicht erreicht ist. Ein Einkauf erhöht Ihre Altersleistungen.

Auf Ihrem Versicherungsausweis finden Sie den Einkaufsbetrag, der noch einbezahlt werden könnte. Dieser Betrag ist rein informativ und bindet die Kasse in keiner Weise. Ein Einkauf ist bis zum Eintritt eines Vorsorgefalls möglich. 

Die Kasse akzeptiert höchstens zwei Einkäufe pro Jahr. Bei mehr als zwei Einkäufen ist sie berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr zu erheben (Höhe siehe Richtlinie zu den Gebühren).

Vor jeglicher Einzahlung müssen Sie den untenstehenden Einkaufsfragebogen ausfüllen, unterschreiben und an uns zurückschicken, wobei Sie gegebenenfalls die erforderlichen Nachweise beifügen müssen. Gestützt darauf können wir Ihnen mitteilen, ob ein Betrag an uns überwiesen werden kann.

Begleichung des Einkaufs

Ihre Zahlung muss auf das folgende Konto erfolgen:

CH04 0900 0000 1228 3544 2 bei der PostFinance

zu Gunsten von:
Pensionskasse des Staatspersonals Freiburg
Postfach
1701 Freiburg

Der maximal mögliche Einkauf ändert sich von Monat zu Monat. Wenn Sie den maximalen Betrag einkaufen wollen, so kontaktieren Sie uns bitte vor der Zahlung, um sicherzugehen, dass der zu zahlende Betrag korrekt ist.

Die Einkäufe können frühestens nach Ablauf einer Frist von drei Jahren, in Form von Kapital (Vorbezug im Sinne der Wohneigentumsförderung, Barzahlung der Austrittsleistung oder Alterskapital) bezogen werden.

Wie wirkt sich ein Einkauf auf meine Leistungen aus?

Mit unserem Rentenrechner können Sie die Auswirkungen eines Einkaufs auf Ihre Leistungen im Pensionsplan im Voraus berechnen.

Erinnerung an die gesetzlichen Bestimmungen
  • Bevor ein Einkauf getätigt werden kann, müssen zuerst sämtliche Freizügigkeitsleistungen an unsere Pensionskasse überwiesen werden.
  • Für Versicherte, welche aus dem Ausland zuziehen und noch nie bei einer Schweizer Vorsorgeeinrichtung versichert waren, darf die jährliche Einkaufssumme fünf Jahre lang (gerechnet vom Eintritt in die Schweizer Vorsorgeeinrichtung an) den Betrag von 20 Prozent des im Reglement definierten versicherten Lohns nicht übersteigen. Nach Ablauf der Frist von fünf Jahren muss die Vorsorgeeinrichtung dem Versicherten den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen erlauben. 
  • Der maximal zulässige Einkauf wird um den Betrag eines Guthabens aus der 3. Säule der versicherten Person vermindert, welcher die Summe gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen (in seinen Mitteilungen) veröffentlichten Tabelle überschreitet. 
     
Ich habe die Einkaufsmöglichkeiten des Pensionsplans ausgeschöpft. Welche anderen Möglichkeiten stehen mir offen?

Sie haben die Möglichkeit, Ihre vorzeitige Pensionierung vorzufinanzieren. Dadurch können Sie vorzeitig mit einer höheren Pension in den Ruhestand gehen, als auf dem Versicherungsschein ausgewiesen ist, jedoch maximal mit der Pension, die Sie im Alter von 65 Jahren beanspruchen könnten. 

Folgende Einschränkungen sind zu beachten: 

  • Die Vorfinanzierung ist nur möglich, wenn das maximale Altersguthaben im Pensionsplan bereits erreicht ist.
  • Altersleistungen, die 105 Prozent der für das Alter 65 ermittelten reglementarischen Leistungen übersteigen, verfallen zu Gunsten der Kasse.

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf, wenn Sie an dieser Option interessiert sind. Gerne stellen wir Ihnen die notwendigen Unterlagen zu.

Haben Sie noch Fragen?

Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

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