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Rentenbezügerinnen und -bezüger

Informationen für die Bezügerinnen und Bezüger von Pensionen der Pensionskasse.

Pensionszahlungen für das Jahr 2025

Die Pensionen werden monatlich gemäss folgendem Kalender überwiesen:

Januar 27.01.2025 Juli 29.07.2025
Februar 26.02.2025 August 27.08.2025
März 27.03.2025 September 26.09.2025
April 28.04.2025 Oktober 29.10.2025
Mai 27.05.2025 November 26.11.2025
Juni 26.06.2025 Dezember 18.12.2025

Steuerbescheinigungen

Die Steuerbescheinigungen für das Vorjahr werden generell automatisch im Februar verschickt.

Auf Anfrage kann eine Bescheinigung der geltenden Leistungen ausgestellt werden, beispielsweise als Beleg für die Miete einer Immobilie.

Meldung einer neuen Adresse oder Bankverbindung

Bei einem Umzug, einer Zivilstandsänderung oder wenn Sie ein neues Bankkonto eröffnen, können Sie uns diese Änderungen per E-Mail, über unser Kontaktformular oder durch die briefliche Zustellung des Meldeformulars für Rentenbezügerinnen und -bezüger mitteilen. Bitte senden Sie uns die erforderlichen Belege bei, die auf dem Formular vermerkt sind.

Diese Änderungen werden uns nicht von anderen Stellen übermittelt. Sie müssen uns in jedem Fall jede Änderung mitteilen, auch wenn diese bereits beim Standesamt oder Ihrer AHV-Ausgleichskasse gemeldet wurde.

Wegzug ins Ausland

Wenn Sie Ihren dauernden Aufenthaltsort ins Ausland verlegen, müssen Sie uns dies umgehend über obenstehendes Formular mitteilen. Auf die von Ihnen bezogenen Leistungen kann ein Steuerabzug an der Quelle vorgenommen werden. Dies ist vom jeweiligen Land abhängig, in dem Sie sich niederlassen, und von Ihrer Nationalität.

In einigen Fällen kann die Quellensteuer, die von Ihren Leistungen abgezogen wurde, zurückverlangt werden oder eine Steuerbefreiung bzw. Steuerminderung in Ihrem Wohnsitzland beantragt werden. Diese Möglichkeiten sind mit der kantonalen Steuerverwaltung oder der Steuerverwaltung Ihres Wohnsitzlandes zu erörtern.

Ein Wegzug ins Ausland, über den wir nicht rechtzeitig informiert wurden, führt in allen Fällen zu einem retroaktiven Quellensteuerabzug.

Kinderrenten

Wenn Sie Kinder unter 18 bzw. Kinder bis 25 Jahren in Ausbildung haben, haben Sie Anrecht auf eine zusätzliche Kinderrente. Um diese in Anspruch zu nehmen, müssen Sie uns eine Kopie des Familienbüchleins und für Kinder über 18 Jahren, die in Ausbildung sind (Lehre oder Studium), einen Ausbildungsnachweis und gegebenenfalls eine Kopie des Lehrvertrags zustellen.

Es ist notwendig, uns jedes Semester oder Lehrjahr einen aktualisierten Ausbildungsnachweis zuzustellen. Die Kinderrente wird jeweils bis zum darauffolgenden Semester oder Lehrjahr verlängert. Wird kein neuer Ausbildungsnachweis eingereicht, werden die Zahlungen für die Kinderrente eingestellt.

Teuerungsanpassung

Das Reglement über den Pensionsplan (RPP) sieht vor, dass die Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Kasse dem schweizerischen Index der Konsumentenpreise angepasst werden. Der Vorstand entscheidet jedes Jahr ob und in welchem Ausmass die Renten angepasst werden.

Weiterführende Informationen

Haben Sie noch Fragen?

Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

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