Pensionierung im Pensionsplan

Allgemeine Informationen für angehende Rentenbezügerinnen und -bezüger im Pensionsplan

Grundsatz

Ab der Pensionierung können Sie eine ganze monatliche Rente oder eine reduzierte monatliche Rente und ein einmalig beziehbares Alterskapital erhalten. Die Pensionierung ist ab 58 Jahren möglich.

Bei der Pensionierung wird das zu diesem Zeitpunkt angesparte Kapital gemäss dem geltenden Umwandlungssatz in eine Pension umgerechnet. Der Umwandlungssatz ist von Ihrem Alter zu diesem Zeitpunkt abhängig.

Wenn Sie Ihre Erwerbstätigkeit ab 58 Jahren reduzieren, können Sie auch eine Teilrente beantragen. Es gelten dieselben Bedingungen, doch wird die Rente proportional berechnet. Sie zahlen weiterhin Ihre Leistungen auf den aktiven Teil ein, im Umfang Ihrer Berufstätigkeit.

Umwandlungssatz im Pensionsplan

Alter Umwandlungssatz Alter Umwandlungssatz
58 4.51% 62 4.97%
59 4.61% 63 5.11%
60 4.73% 64 5.25%
61 4.85% 65 5.40%

 

Die Pensionierung ist bis 70 Jahre möglich, doch müssen Sie diese Möglichkeit mit Ihrem Arbeitgeber besprechen.

Ich möchte Kapital beziehen. Wie muss ich vorgehen?

Die reglementarischen Bestimmungen sehen vor, dass Sie bis max. 50 Prozent Ihres Altersguthabens in Form eines Alterskapitals statt einer Rente beziehen können. Die verbleibenden 50 oder mehr Prozent werden in allen Fällen in Form einer Rente ausbezahlt. 

Wenn Sie einen Kapitalbezug wünschen, müssen Sie das entsprechende Formular bis spätestens drei Monate vor Entstehung des Anspruchs auf die Altersrente einreichen. Falls diese Frist nicht eingehalten wird, kann der Antrag nicht berücksichtigt werden.

Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft, muss das Formular mit der beglaubigten Unterschrift der Ehegattin oder des Ehegatten bzw. der registrierten Partnerin oder des registrierten Partners vorliegen. Auch hier gilt die Frist von drei Monaten.

Die Beglaubigung der Unterschrift Ihrer Ehegattin oder Ihres Ehegatten bzw. der registrierten Partnerin oder des registrierten Partners kann an unserem Schalter (kostenlos), von einem Notar, oder von Ihrer Wohngemeinde vorgenommen werden, falls diese dazu befugt ist. Achtung: Beglaubigungen am Postschalter sind nicht gültig.

Das Gesuch ist nach seiner Einreichung unwiderruflich. Sie können somit weder auf Ihren Kapitalbezug verzichten noch dessen Höhe verändern.

Einige Rechnungsbeispiele

Pensionierung im Alter von 65 Jahren, ohne Kapitalbezug

Angespartes Alterskapital mit 65 Jahren   CHF 600’000
Umwandlungssatz mit 65 Jahren   5.40%
Ab 65 Jahren von der Kasse ausbezahlte Jahresrente CHF 600’000 x 5.40% CHF 32’400
Monatsrente   CHF 2’700

Pensionierung im Alter von 62 ans, mit einem Kapitalbezug von CHF 100 000

Angespartes Alterskapital mit 62 Jahren   CHF 450’000
Kapitalbezug   CHF 100’000
Umwandlungssatz mit 62 Jahren   4.97%
Ab 62 Jahren von der Kasse ausbezahlte Jahresrente CHF 350’000 x 4.97% CHF 17’395
Monatsrente   CHF 1’499.60

Teilpensionierung mit 60 Jahren (Erwerbstätigkeit vor Teilrente: 100 %, nachher: 40 %)

Angespartes Alterskapital mit 60 Jahren   CHF 500'000
Für die Teilpensionierung massgebliche Leistung 60% du montant accumulé CHF 300’000
Umwandlungssatz mit 60 Jahren   4.73%
Ab 60 Jahren von der Kasse ausbezahlte jährliche Teilrente  CHF 300’000 x 4.73% CHF 14’190
Monatsrente   CHF 1’182.50

Jede individuelle Situation ist anders. Sollten diese Beispiele für Sie nicht zutreffen, können Sie unseren Rentenrechner verwenden oder uns direkt kontaktieren!

Häufige Fragen

FAQ ansehen
Was ist der AHV-Vorschuss?

Der AHV-Vorschuss, manchmal auch AHV-Überbrückungsrente genannt, ist eine Leistung zum temporären Ersatz der AHV-Rente, wenn die Pensionierung vor dem AHV-Referenzalter erfolgt. Die AHV wird in der Regel erst ab 65 Jahren ausgezahlt. Wenn Sie sich für eine frühzeitige Pensionierung entscheiden, erhalten Sie die Vorsorgerente, Sie haben jedoch noch keinen Anspruch auf die AHV-Rente.

Es gibt zwei Arten von AHV-Vorschuss: durch den Arbeitgeber finanziert und selbstfinanziert.

Meistens ist die Rede von einem durch den Arbeitgeber finanzierten AHV-Vorschuss.

Habe ich Anspruch auf einen vom Arbeitgeber finanzierten AHV-Vorschuss?

Da es sich um eine Leistung handelt, die von Ihrem Arbeitgeber angeboten wird, legt dieser die Bedingungen für die Gewährung fest. Deshalb müssen Sie den Antrag an diesen richten. Ihr Arbeitgeber teilt uns dann die Höhe des zu zahlenden Vorschusses mit.

Unsere Kasse fungiert nur als Vermittlerin, indem sie die AHV-Vorauszahlung zusammen mit der Altersrente vornimmt.

Wichtig: Der AHV-Vorschuss ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Es gibt Arbeitgeber, die den AHV-Vorschuss nicht finanzieren.

Ich möchte einen AHV-Vorschuss, aber mein Arbeitgeber finanziert ihn nicht. Welche Möglichkeiten habe ich?

Unsere Kasse bietet die Möglichkeit, einen selbstfinanzierten AHV-Vorschuss zu beziehen. Ein AHV-Vorschuss in einer von Ihnen gewählten Höhe, die jedoch höchstens der maximalen AHV-Rente entspricht, wird Ihnen dann bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters ausgezahlt. Im Gegenzug wird Ihre Altersrente entsprechend gekürzt. Diese Kürzung gilt lebenslang.

Wenn Sie an dieser Möglichkeit interessiert sind, können Sie sich mit uns in Verbindung setzen.

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