Ich möchte eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen

Sie starten eine hauptberufliche selbstständige Erwerbstätigkeit.

Welche Bedingungen?

Wenn Sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und nicht mehr einer Pensionskasse angeschlossen sind, kann Ihre Austrittsleistung auf Ihr Privatkonto ausbezahlt werden. Dabei müssen folgende Bedingungen erfüllt werden:

  • Die selbstständige Erwerbstätigkeit muss hauptberuflich ausgeübt werden. Für eine nebenberufliche Erwerbstätigkeit kann keine Barauszahlung verlangt werden.
  • Sie sind der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG) nicht mehr unterstellt. Dies betrifft auch den Anschluss an eine Verbandsstiftung, an die Pensionskasse Ihrer Angestellten oder einen freiwilligen Beitritt bei der Stiftung Auffangeinrichtung.
  • Die selbstständige Erwerbstätigkeit wurde vor maximal einem Jahr aufgenommen. Ist sie älter, kann die Barzahlung grundsätzlich nicht vorgenommen werden.

Welche Belege sind einzureichen?

Zusätzlich zum Austrittsfragebogen müssen Sie uns eine aktuelle Bescheinigung der Ausgleichskasse senden, die Ihre Zugehörigkeit als selbstständig erwerbende Person bestätigt.

Wir behalten uns das Recht vor, weitere Belege einzufordern, um Ihre selbstständige Erwerbstätigkeit zu belegen.

Die Barauszahlung auf Ihr Privatkonto (sofern Sie die oben erwähnten Bedingungen erfüllen) ist nicht zwingend. Es ist möglich, die Gesamtheit der Austrittsleistung auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice in der Schweiz zu überweisen oder einer Pensionskasse beizutreten, die selbstständig erwerbstätige Mitglieder zulässt. Die Barauszahlung ist nur im ersten Jahr der selbstständigen Erwerbstätigkeit möglich.

Haben Sie noch Fragen?

Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

Kontaktieren Sie uns